(1) Kommt ein Eigentümer oder ein Nutzungsberechtigter der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzutragen, den unzulässigen forstlichen Bewuchs innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entfernen.
(2) Zur Antragstellung sind der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundfläche berechtigt.
(3) Der Eigentümer hat auch dann Parteistellung, wenn ein Verfahren auf Antrag des Nutzungsberechtigten eingeleitet wurde oder sich auf diesen bezieht. Der Eigentümer hat die Vollstreckung eines Entfernungsauftrages, der dem Nutzungsberechtigten erteilt wurde, zu dulden.
(4) Ein Auftrag nach Abs. 1 darf nicht mehr erteilt werden, wenn
a) | seit der Aufforstung mindestens fünf Jahre verstrichen sind, | |||||||||
b) | Grundflächen nach § 4 Abs. 2 und 3 des Forstgesetzes 1975 als Wald gelten, ab diesem Zeitpunkt oder | |||||||||
c) | im Falle der Naturverjüngung ein Überschirmungsgrad von fünf Zehnteln der Grundfläche erreicht wurde. |
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