Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.12.2024
Die Viehweide ist so auszuüben, dass landwirtschaftliche Grundflächen und Waldweideflächen nicht unbefugt betreten und beweidet werden. Zur Viehweide gehört auch der Viehtrieb zu und von der Weide.
In Kraft seit 13.09.2000 bis 31.12.9999
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