Gesamte Rechtsvorschrift T-FSG

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler

T-FSG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 17.04.2020
Gesetz vom 5. Juli 2000 über den Schutz des Feldgutes und die Ausbringung von Klärschlamm (Tiroler Feldschutzgesetz 2000)

StF: LGBl. Nr. 58/2000 - Landtagsmaterialien: 236/00

§ 1 T-FSG Feldgut


(1) Feldgut sind landwirtschaftliche Grundflächen sowie die auf offener Flur befindlichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb hervorgebracht wurden.

(2) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 1. und 2. Abschnittes sind Grundflächen, die

a)

landwirtschaftlich genutzt werden oder,

b)

sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind.

(3) Zum Feldgut gehören insbesondere:

a)

Äcker, Wiesen, Almen, Gärten und dergleichen;

b)

Feldstädel, Almgebäude und Bienenhäuser;

c)

Anlagen, die der Fischzucht dienen;

d)

Wege und Bringungsanlagen;

e)

Einfriedungen wie Zäune, Mauern, Hecken, Gatter, Viehsperren und Gräben;

f)

Be- und Entwässerungsanlagen sowie Gülleanlagen;

g)

Milchleitungen;

h)

landwirtschaftliche Tiere;

i)

Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge und sonstige Transportmittel;

j)

Getreide-, Heu- und Strohschober und -ballen;

k)

Samen, Saaten, Setzlinge, Stecklinge, Bäume, Sträucher, Früchte, Laub, Streu, Rasen, Erde und Dünger.

§ 2 T-FSG Feldfrevel


(1) Feldfrevel begeht, wer unbefugt Feldgut vernichtet, beschädigt, verunreinigt, unbenützbar macht, dem ordnungsgemäßen Gebrauch entzieht oder sich aneignet.

(2) Feldfrevel begeht insbesondere, wer unbefugt

a)

auf landwirtschaftlichen Grundflächen fährt, reitet, Fahrzeuge abstellt, zeltet, Feuer macht, Humus oder Erde entfernt oder die Grasnarbe beschädigt;

b)

auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses oder in Gärten geht oder lagert;

c)

Einfriedungen beseitigt oder beschädigt oder Sperrvorrichtungen an Einfriedungen offen lässt;

d)

Verbots-, Warn- oder Hinweistafeln beseitigt, beschädigt oder unkenntlich macht;

e)

Feldwege oder Raine umpflügt, umgräbt oder sonst beschädigt;

f)

Feldstädel, Almgebäude oder Bienenhäuser betritt oder Bringungsanlagen benützt;

g)

Vorrichtungen zum Lagern oder Trocknen von Feldfrüchten beseitigt oder beschädigt;

h)

auf landwirtschaftlichen Grundflächen Unrat hinterlässt;

i)

auf landwirtschaftlichen Grundflächen Vieh treibt oder weidet.

(3) Unbefugt im Sinne der Abs. 1 und 2 handelt, wer weder Eigentümer noch Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung oder aufgrund eines Rechtstitels handelt oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Amtshandlungen durchzuführen hat.

(4) Nutzungsberechtigter ist, wer aufgrund eines öffentlich-rechtlichen oder eines privatrechtlichen Titels zur landwirtschaftlichen Nutzung einer Grundfläche nach § 1 Abs. 2 oder einer Waldweidefläche berechtigt ist.

(5) Der Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat, hat Personen, die einen Feldfrevel begangen haben, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer Schadenersatzpflicht auf Antrag des betroffenen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen aufzutragen, auf ihre Kosten den durch ihre Handlung beeinträchtigten früheren Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen.

§ 3 T-FSG Viehweide


Die Viehweide ist so auszuüben, dass landwirtschaftliche Grundflächen und Waldweideflächen nicht unbefugt betreten und beweidet werden. Zur Viehweide gehört auch der Viehtrieb zu und von der Weide.

§ 4 T-FSG Erhaltung von Einfriedungen


(1) Einfriedungen sind zu erhalten, soweit sie zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen gegen Weidevieh erforderlich sind.

(2) Zur Erhaltung einer Einfriedung gehört auch deren Wiederherstellung.

(3) Einfriedungen sind, sofern sich nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels etwas anderes ergibt, von denjenigen zu erhalten, die oder deren Rechtsvorgänger sie aufgrund langjähriger Übung, die jedenfalls in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens hineinreichen muss, erhalten haben.

§ 5 T-FSG Verfahren


(1) Der Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat, hat auf Antrag oder von Amts wegen über die Verpflichtung zur Erhaltung einer Einfriedung zu entscheiden. Dabei sind auch die Art und der Umfang der zu erhaltenden Einfriedung zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Art der Einfriedung ist auf die Ortsüblichkeit abzustellen sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Sicherheit von Menschen und des Weideviehs nicht gefährdet wird.

(2) Zur Antragstellung sind berechtigt:

a)

der Eigentümer, der die Viehweide ausübt oder dessen landwirtschaftliche Grundfläche oder Waldweidefläche gegen Weidevieh zu schützen ist,

b)

der Nutzungsberechtigte, der die Viehweide ausübt oder dessen von ihm genutzte landwirtschaftliche Grundfläche oder Waldweidefläche gegen Weidevieh zu schützen ist.

(3) Der Eigentümer hat auch dann Parteistellung, wenn ein Verfahren auf Antrag des Nutzungsberechtigten eingeleitet wurde oder sich auf diesen bezieht. Ist ein Nutzungsberechtigter zur Erhaltung einer Einfriedung verpflichtet, so hat dies der Eigentümer zu dulden.

(4) Die Rechte und Pflichten aus einer Entscheidung nach Abs. 1 gehen bei einem Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger über.

§ 6 T-FSG Mindestabstand


(1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, sind bei der Umwandlung in Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 419/1996, durch Aufforstung oder durch Naturverjüngung entlang der Grenze zu fremden landwirtschaftlichen Grundflächen in einer Breite von zehn Metern von forstlichem Bewuchs freizuhalten.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die Aufforstung in Erfüllung einer durch Gesetz oder Verordnung oder in einer Entscheidung festgelegten Verpflichtung, ausgenommen die Verpflichtung zur Ersatzaufforstung nach § 18 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, erfolgt.

(3) Aufforstung ist die Umwandlung in Wald durch Säen oder Pflanzen von Holzgewächsen.

§ 7 T-FSG Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes


(1) Kommt ein Eigentümer oder ein Nutzungsberechtigter der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzutragen, den unzulässigen forstlichen Bewuchs innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entfernen.

(2) Zur Antragstellung sind der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundfläche berechtigt.

(3) Der Eigentümer hat auch dann Parteistellung, wenn ein Verfahren auf Antrag des Nutzungsberechtigten eingeleitet wurde oder sich auf diesen bezieht. Der Eigentümer hat die Vollstreckung eines Entfernungsauftrages, der dem Nutzungsberechtigten erteilt wurde, zu dulden.

(4) Ein Auftrag nach Abs. 1 darf nicht mehr erteilt werden, wenn

a)

seit der Aufforstung mindestens fünf Jahre verstrichen sind,

b)

Grundflächen nach § 4 Abs. 2 und 3 des Forstgesetzes 1975 als Wald gelten, ab diesem Zeitpunkt oder

c)

im Falle der Naturverjüngung ein Überschirmungsgrad von fünf Zehnteln der Grundfläche erreicht wurde.

§ 8 T-FSG Verbot der Ausbringung von Klärschlamm


(1) Die Ausbringung von Klärschlamm und Produkten, die Klärschlamm enthalten, auf landwirtschaftliche Grundflächen ist verboten.

(2) Klärschlamm im Sinne dieses Gesetzes ist Schlamm, der

a)

aus einer Anlage zur mechanisch-biologischen Reinigung kommunaler Abwässer,

b)

aus einer Klärgrube oder einer ähnlichen Anlage zur Behandlung von Abwässern oder

c)

aus anderen als den unter lit. a und b genannten Abwasserentsorgungsanlagen, insbesondere aus Anlagen zur Reinigung betrieblicher Abwässer,

stammt.

(3) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 3. Abschnittes sind Grundflächen, die

a)

landwirtschaftlich genutzt werden oder,

b)

sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind oder

c)

aufgrund von technischen Maßnahmen künftig der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollen.

(4) Landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Abs. 3 ist die Verwendung einer Grundfläche zur Erzeugung von Pflanzen zum Zwecke der Nahrung für Mensch und Tier sowie des Handels.

(5) Die düngemittelrechtlichen Vorschriften werden durch den 3. Abschnitt dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 9 T-FSG Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes


Wird Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf eine landwirtschaftliche Grundfläche ausgebracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer dieser Grundfläche oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Entfernung des Klärschlammes oder des Produktes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

§ 10 T-FSG Strafbestimmungen


(1) Wer

a)

einen Feldfrevel nach § 2 Abs. 1 und 2 begeht,

b)

einer Erhaltungspflicht nach § 4 Abs. 1 nicht nachkommt,

c)

der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt, solange ein Beseitigungsauftrag nach § 7 Abs. 1 erteilt werden darf,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

einem Auftrag zur Entfernung von Klärschlamm oder eines Produktes, das Klärschlamm enthält, nach § 9 nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt,

b)

den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 3 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf landwirtschaftliche Grundflächen ausbringt oder eine solche Ausbringung duldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000,– Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

§ 11 T-FSG Betreten von Grundstücken


(1) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten und Proben zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke dadurch nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.

(2) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls eine Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit sich zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.

§ 12 T-FSG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 12a T-FSG Umsetzung von Unionsrecht


Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 86/278/EWG, ABl. 1986 Nr. L 181, S. 6 umgesetzt.

§ 13 T-FSG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

das Tiroler Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 8/1989,

b)

das Gesetz über die Errichtung einer Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, LGBl. Nr. 37/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/1975.

 

§ 14 T-FSG (weggefallen)


§ 14 T-FSG seit 06.06.2002 weggefallen.

§ 15 T-FSG (weggefallen)


§ 15 T-FSG seit 06.06.2002 weggefallen.

§ 16 T-FSG (weggefallen)


§ 16 T-FSG seit 06.06.2002 weggefallen.

§ 17 T-FSG (weggefallen)


§ 17 T-FSG seit 06.06.2002 weggefallen.

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler (T-FSG) Fundstelle


Gesetz vom 5. Juli 2000 über den Schutz des Feldgutes und die
Ausbringung von Klärschlamm (Tiroler Feldschutzgesetz 2000)

Änderung

STF: LGBl. Nr. 58/2000 - Landtagsmaterialien: 236/00

LGBl. Nr. 56/2002 - Landtagsmaterialien: 76/02

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Schutz des Feldgutes

§ 1

Feldgut

§ 2

Feldfrevel

§ 3

Viehweide

§ 4

Erhaltung von Einfriedungen

§ 5

Verfahren

2. Abschnitt
Mindestabstand bei der Umwandlung von Grundflächen in Wald

§ 6

Mindestabstand

§ 7

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

3. Abschnitt
Klärschlamm

§ 8

Verbot der Ausbringung von Klärschlamm

§ 9

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 10

Strafbestimmungen

§ 11

Betreten von Grundstücken

§ 12

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 12a

Umsetzung von Unionsrecht

§ 13

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten