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Die Ausübung der den Gemeinden nach § 5 zustehenden Parteienrechte, die Ausübung der den Gemeinden nach § 24 Abs. 2 lit. ba und cb zustehenden Anhörungsrechte, der AbschlußAbschluss von zivilrechtlichen Verträgen im SinneSinn der §§ 36 Abs. 1 und 46, die Entrichtung von Investitionsbeiträgen nach § 36 Abs. 2 und von Betriebsbeiträgen nach § 37 Abs. 1 ,sowie die Besorgung der Aufgaben nach den §§ 39 und 47 sowie die Entsendung eines Vertreters als Mitglied zum Berufsschulbeirat durch die Stadt Innsbruck nach § 56 Abs. 1 lit. c gehören zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Die Ausübung der den Gemeinden nach § 5 zustehenden Parteienrechte, die Ausübung der den Gemeinden nach § 24 Abs. 2 lit. ba und cb zustehenden Anhörungsrechte, der AbschlußAbschluss von zivilrechtlichen Verträgen im SinneSinn der §§ 36 Abs. 1 und 46, die Entrichtung von Investitionsbeiträgen nach § 36 Abs. 2 und von Betriebsbeiträgen nach § 37 Abs. 1 ,sowie die Besorgung der Aufgaben nach den §§ 39 und 47 sowie die Entsendung eines Vertreters als Mitglied zum Berufsschulbeirat durch die Stadt Innsbruck nach § 56 Abs. 1 lit. c gehören zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.