§ 75 T-BOG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Ausübung der den Gemeinden nach § 5 zustehenden Parteienrechte, die Ausübung der den Gemeinden nach § 24 Abs. 2 lit. ba und cb zustehenden Anhörungsrechte, der AbschlußAbschluss von zivilrechtlichen Verträgen im SinneSinn der §§ 36 Abs. 1 und 46, die Entrichtung von Investitionsbeiträgen nach § 36 Abs. 2 und von Betriebsbeiträgen nach § 37 Abs. 1 ,sowie die Besorgung der Aufgaben nach den §§ 39 und 47 sowie die Entsendung eines Vertreters als Mitglied zum Berufsschulbeirat durch die Stadt Innsbruck nach § 56 Abs. 1 lit. c gehören zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.2018

Die Ausübung der den Gemeinden nach § 5 zustehenden Parteienrechte, die Ausübung der den Gemeinden nach § 24 Abs. 2 lit. ba und cb zustehenden Anhörungsrechte, der AbschlußAbschluss von zivilrechtlichen Verträgen im SinneSinn der §§ 36 Abs. 1 und 46, die Entrichtung von Investitionsbeiträgen nach § 36 Abs. 2 und von Betriebsbeiträgen nach § 37 Abs. 1 ,sowie die Besorgung der Aufgaben nach den §§ 39 und 47 sowie die Entsendung eines Vertreters als Mitglied zum Berufsschulbeirat durch die Stadt Innsbruck nach § 56 Abs. 1 lit. c gehören zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten