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(1) Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter im Stundenplan unter Bedachtnahme auf Abs. 3 möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage zu verteilen.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler, die räumlichen Gegebenheiten und die Erfordernisse der Schülerbeförderung so festzusetzen, daßdass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun, an Tagen, an denen Religion unterrichtet wird, zehn nicht überschreiten.
(1) Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter im Stundenplan unter Bedachtnahme auf Abs. 3 möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage zu verteilen.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler, die räumlichen Gegebenheiten und die Erfordernisse der Schülerbeförderung so festzusetzen, daßdass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun, an Tagen, an denen Religion unterrichtet wird, zehn nicht überschreiten.