§ 68 T-BOG Unterrichtsausmaß

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter im Stundenplan unter Bedachtnahme auf Abs. 3 möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage zu verteilen.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler, die räumlichen Gegebenheiten und die Erfordernisse der Schülerbeförderung so festzusetzen, daßdass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun, an Tagen, an denen Religion unterrichtet wird, zehn nicht überschreiten.

(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und darf nicht länger als bis 19 Uhr dauern. Der Vormittagsunterricht darf höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Der Nachmittagsunterricht darf frühestens eine Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen. Wird im Vormittagsunterricht in den letzten Unterrichtsstunden ein Unterricht erteilt, in dem das Mittagessen an die Schüler verabreicht wird, so darf der Nachmittagsunterricht frühestens eine halbe Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen. An Samstagen darf nachmittags kein Unterricht erteilt werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.08.2018

(1) Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter im Stundenplan unter Bedachtnahme auf Abs. 3 möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage zu verteilen.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler, die räumlichen Gegebenheiten und die Erfordernisse der Schülerbeförderung so festzusetzen, daßdass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun, an Tagen, an denen Religion unterrichtet wird, zehn nicht überschreiten.

(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und darf nicht länger als bis 19 Uhr dauern. Der Vormittagsunterricht darf höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Der Nachmittagsunterricht darf frühestens eine Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen. Wird im Vormittagsunterricht in den letzten Unterrichtsstunden ein Unterricht erteilt, in dem das Mittagessen an die Schüler verabreicht wird, so darf der Nachmittagsunterricht frühestens eine halbe Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen. An Samstagen darf nachmittags kein Unterricht erteilt werden.

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