Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Um die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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