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(1) Beim Amt der Tiroler LandesregierungUm die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat einzurichten.
(2) Dem Arbeitnehmerförderungsbeirat obliegt die Beratungbei der Landesregierung in grundlegenden Fragenschriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung der Arbeitnehmer in Tirol, insbesondere bei der Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach § 16erforderlich sind.
(1) Beim Amt der Tiroler LandesregierungUm die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat einzurichten.
(2) Dem Arbeitnehmerförderungsbeirat obliegt die Beratungbei der Landesregierung in grundlegenden Fragenschriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung der Arbeitnehmer in Tirol, insbesondere bei der Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach § 16erforderlich sind.