(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat einzurichten.
(2) Dem Arbeitnehmerförderungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Förderung der Arbeitnehmer in Tirol, insbesondere bei der Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach § 14.
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