§ 6 T-AFG Einrichtung, Aufgaben

T-AFG - Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Arbeitnehmerförderungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Förderung der Arbeitnehmer in Tirol, insbesondere bei der Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach § 14.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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