§ 10 T-AFG Sicherstellung von Darlehen

T-AFG - Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Rückzahlung der als Förderung gewährten Darlehen ist durch Hypotheken, Bürgschaften, Bankgarantien oder auf andere geeignete Weise sicherzustellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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