(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
a) | den Bestand an Beschäftigten möglichst hoch zu halten, | |||||||||
b) | die Arbeitslosigkeit zu vermindern, | |||||||||
c) | die durch die Besonderheiten der Arbeitsmarktstruktur in Tirol und durch sonstige Ursachen bedingten Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer auszugleichen bzw. zu vermeiden, | |||||||||
d) | die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Tirol mit den Mitteln der Arbeitsmarktförderung zu erhöhen. |
(2) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1
a) | Förderungen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren und | |||||||||
b) | Erhebungen, Studien und sonstige Maßnahmen zu veranlassen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen. |
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