(1) Die Förderung erfolgt durch
a) | die Leistung einmaliger, mehrmaliger oder regelmäßiger Zuschüsse, | |||||||||
b) | die Gewährung von Darlehen, | |||||||||
c) | die Übernahme von Bürgschaften. |
(2) Förderungen können im Rahmen von Förderaktionen oder von Projektförderungen gewährt werden.
(3) Darlehen dürfen nur im Rahmen von Förderaktionen zur Erhöhung der beruflichen Qualifikation von Arbeitnehmern (§ 2 lit. a) oder zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer (§ 2 lit. f) gewährt werden.
(4) Bürgschaften dürfen nur im Rahmen von Förderaktionen zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer (§ 2 lit. f) übernommen werden.
0 Kommentare zu § 5 T-AFG