§ 12 T-AFG Verarbeitung personenbezogener Daten

T-AFG - Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese personenbezogenen Daten für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung und sonstige Maßnahmen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen, jeweils erforderlich sind:

a)

vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsnummer, Daten über soziale Verhältnisse, Bankverbindungen, ausbildungsbezogene Daten, Beschäftigungsdaten, Leistungsbezüge, Daten im Zusammenhang mit Förderprojekten im Sinn dieses Gesetzes, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie Daten betreffend beantragte und gewährte Förderungen anderer Institutionen,

b)

vom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Förderungswerbers und von sonstigen mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,

c)

vom gesetzlichen Vertreter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten zu den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen,

d)

von Arbeitgebern der in der lit. a genannten Person: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

e)

von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über die Durchführung von Bildungsmaßnahmen.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf die im Abs. 2 genannten personenbezogene Daten überdies in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verarbeiten.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden oder sonstige Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(7) Als Daten über soziale Verhältnisse im Sinn dieser Bestimmung gelten Angaben über familienrechtliche Merkmale, Beruf und Beschäftigungsdauer.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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