§ 2 T-AFG Gegenstand der Förderung

T-AFG - Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Förderungen können insbesondere gewährt werden:

a)

für Maßnahmen zur Erhöhung der beruflichen Qualifikation von Arbeitnehmern,

b)

zum Ausgleich von Einkommenseinbußen während der Teilnahme an berufsbildenden und berufsfortbildenden Veranstaltungen oder an Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen,

c)

für den Ausbau der Berufsinformation und der Berufsberatung,

d)

für Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung,

e)

zur Unterstützung von sozialinnovativen Beschäftigungsprojekten,

f)

zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer,

g)

für Maßnahmen zur Erleichterung der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt,

h)

für sonstige Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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