Förderungen können insbesondere gewährt werden:
a) | für Maßnahmen zur Erhöhung der beruflichen Qualifikation von Arbeitnehmern, | |||||||||
b) | zum Ausgleich von Einkommenseinbußen während der Teilnahme an berufsbildenden und berufsfortbildenden Veranstaltungen oder an Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen, | |||||||||
c) | für den Ausbau der Berufsinformation und der Berufsberatung, | |||||||||
d) | für Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung, | |||||||||
e) | zur Unterstützung von sozialinnovativen Beschäftigungsprojekten, | |||||||||
f) | zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer, | |||||||||
g) | für Maßnahmen zur Erleichterung der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, | |||||||||
h) | für sonstige Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1. |
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