§ 4 T-AFG Förderungsempfänger

T-AFG - Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Förderungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein, die im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweils beabsichtigten Förderung eine ausreichende Nahebeziehung zum Tiroler Arbeitsmarkt aufweisen.

(2) Eine Förderung nach diesem Gesetz darf nur gewährt werden, wenn die in Richtlinien nach § 14 näher zu bestimmenden persönlichen Anspruchsvoraussetzungen, zu denen auch die ausreichende Nahebeziehung zum Tiroler Arbeitsmarkt nach Abs. 1 zählt, gegeben sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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