(1) Förderungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein, die im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweils beabsichtigten Förderung eine ausreichende Nahebeziehung zum Tiroler Arbeitsmarkt aufweisen.
(2) Eine Förderung nach diesem Gesetz darf nur gewährt werden, wenn die in Richtlinien nach § 14 näher zu bestimmenden persönlichen Anspruchsvoraussetzungen, zu denen auch die ausreichende Nahebeziehung zum Tiroler Arbeitsmarkt nach Abs. 1 zählt, gegeben sind.
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