(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzuerstatten, wenn
a) | sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde, | |||||||||
b) | Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder | |||||||||
c) | der Grund für eine Förderung weggefallen ist. |
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann vom Widerruf der Förderung nach Abs. 1 abgesehen werden.
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