(1) Eine Förderung darf nur insoweit erfolgen, als die Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 durch andere Fördermaßnahmen nicht oder nicht hinreichend gewährleistet ist.
(2) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes und die besonderen Erfordernisse des Arbeitsmarktes in Tirol zu erfolgen.
(3) Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung sind die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers und andere Förderungen, die bereits gewährt wurden oder in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(4) In Richtlinien nach § 14 kann vorgesehen werden, dass die im Abs. 3 angeführten Kriterien bei der Festsetzung des Ausmaßes von bestimmten Förderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn diese aufgrund der Zielrichtung der zu fördernden Maßnahme von untergeordneter Bedeutung sind oder die Prüfung der Erfüllung dieser Kriterien einen in Relation zur Höhe der Förderung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde.
(5) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
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