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Zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 wird als Sondervermögen des Landes Tirol(1) Beim Amt der Tiroler Arbeitnehmerförderungsfonds - im folgenden kurz Fonds genannt - errichtetLandesregierung ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat einzurichten.
(2) Dem Arbeitnehmerförderungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Förderung der Arbeitnehmer in Tirol, insbesondere bei der Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach § 14.
Zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 wird als Sondervermögen des Landes Tirol(1) Beim Amt der Tiroler Arbeitnehmerförderungsfonds - im folgenden kurz Fonds genannt - errichtetLandesregierung ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat einzurichten.
(2) Dem Arbeitnehmerförderungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Förderung der Arbeitnehmer in Tirol, insbesondere bei der Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach § 14.