§ 5 T-AFG Arten der Förderung

Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung erfolgt durch

a)

die Leistung einmaliger, mehrmaliger oder regelmäßiger Zuschüsse,

b)

die Gewährung von Darlehen,

c)

die Übernahme von Bürgschaften.

(2) Förderungen können im Rahmen von FörderungsaktionenFörderaktionen oder von Projektförderungen gewährt werden.

(3) Darlehen dürfen nur im Rahmen von FörderungsaktionenFörderaktionen zur Erhöhung der beruflichen Qualifikation von Arbeitnehmern (§ 2 lit. a) oder zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer (§ 2 lit. gf) gewährt werden.

(4) Bürgschaften dürfen nur im Rahmen von FörderungsaktionenFörderaktionen zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer (§ 2 lit. gf) übernommen werden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.02.1992 bis 31.12.2014

(1) Die Förderung erfolgt durch

a)

die Leistung einmaliger, mehrmaliger oder regelmäßiger Zuschüsse,

b)

die Gewährung von Darlehen,

c)

die Übernahme von Bürgschaften.

(2) Förderungen können im Rahmen von FörderungsaktionenFörderaktionen oder von Projektförderungen gewährt werden.

(3) Darlehen dürfen nur im Rahmen von FörderungsaktionenFörderaktionen zur Erhöhung der beruflichen Qualifikation von Arbeitnehmern (§ 2 lit. a) oder zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer (§ 2 lit. gf) gewährt werden.

(4) Bürgschaften dürfen nur im Rahmen von FörderungsaktionenFörderaktionen zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer (§ 2 lit. gf) übernommen werden.

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