§ 31 SWStG

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2020

Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

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