Norm: ASVG §8 Abs1 Z3ASVG §8 Abs6
Rechtssatz: Schüler, die in einem Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis stehen, sind von der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG nur deshalb durch § 8 Abs 6 ASVG ausgenommen, weil die im Rahmen des Lehrverhältnisses und Ausbildungsverhältnisses bestehende Vollversicherung auch Unfälle auf dem Weg zur beziehungsweise von der Berufsschule deckt. Damit soll eine echte Doppelversicherung vermieden we... mehr lesen...