§ 20 StZLG 1982 § 20

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Über die Ergebnisse der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.

(2) Dieser besteht aus

a)

einer planlichen Darstellung (Bewertungsmappe);

b)

einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 3 lit. a und c;

c)

einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinden, der Zahlen der Grundbuchseinlagen, der Grundstücksnummern, ihrer Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und der in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswerte jedes Grundstückes (Besitzstandsausweis, § 16).

(3) Treten insbesondere durch Elementarereignisse, Straßenbauten, Änderungen des Flächenwidmungsplanes oder durch gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach Rechtskraft des Bewertungsplanes, jedoch vor der Übernahme der Grundabfindungen Bodenwertänderungen ein, so ist für die betroffenen Grundstücke eine Neubewertung durchzuführen. Anträge der Parteien auf Neubewertung sind spätestens zwei Monate nach der Übernahme der Grundabfindungen zu stellen. Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen.

(4) Der Bewertungsplan kann auch gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis (§ 16) erlassen werden.

In Kraft seit 28.12.1982 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 StZLG 1982


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 StZLG 1982 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 StZLG 1982


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 StZLG 1982


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 StZLG 1982 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StZLG 1982 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 StZLG 1982
§ 21 StZLG 1982