(1) Über die Ergebnisse der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
(2) Dieser besteht aus
a) | einer planlichen Darstellung (Bewertungsmappe); | |||||||||
b) | einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 3 lit. a und c; | |||||||||
c) | einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinden, der Zahlen der Grundbuchseinlagen, der Grundstücksnummern, ihrer Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und der in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswerte jedes Grundstückes (Besitzstandsausweis, § 16). |
(3) Treten insbesondere durch Elementarereignisse, Straßenbauten, Änderungen des Flächenwidmungsplanes oder durch gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach Rechtskraft des Bewertungsplanes, jedoch vor der Übernahme der Grundabfindungen Bodenwertänderungen ein, so ist für die betroffenen Grundstücke eine Neubewertung durchzuführen. Anträge der Parteien auf Neubewertung sind spätestens zwei Monate nach der Übernahme der Grundabfindungen zu stellen. Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen.
(4) Der Bewertungsplan kann auch gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis (§ 16) erlassen werden.
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