§ 15 StZLG 1982 § 15

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben vernachlässigt, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen. Sie kann hiezu einen geeigneten Sachwalter bestellen, der mit den Befugnissen eines oder mehrerer Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft zu betrauen ist.

(3) Werden trotz ordnungsgemäßer Ausschreibung und Einberufung der Wahl alle oder einzelne Organe nicht gewählt, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter im Sinne des Abs. 2 bestellen.

(4) Die durch die Bestellung eines Sachwalters erwachsenden Kosten hat die Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen.

In Kraft seit 28.12.1982 bis 31.12.9999
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