§ 9 StVGO Standesbeamter

StVGO - Standesamtsverbände Staatsbürgerschaftsverbände Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für jeden Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband sind mindestens zwei Standesbeamte erforderlich.

(2) Jeder Standesbeamte muß österreichischer Staatsbürger, volljährig und handlungsfähig sein sowie die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst (LGBl. 2400/7–5) erfolgreich abgelegt haben.

(3) Der Verbandsobmann ist Standesbeamter, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Als Standesbeamte, die nicht Verbandsobmann sind, hat der Verbandsobmann Gemeinde(verbands)bedienstete zu bestellen.

(4) Die Funktion eines Standesbeamten erlischt durch:

-

Tod;

-

Verlust der Handlungsfähigkeit;

-

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

-

Verlust der Funktion des Verbandsobmannes bei Standesbeamten nach Abs. 3 erster Satz;

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Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses;

-

Widerruf der Bestellung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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