§ 5 StVGO Verbandsobmann

StVGO - Standesamtsverbände Staatsbürgerschaftsverbände Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl hat die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte einen Verbandsobmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Eine solche Neuwahl ist überdies bei Verlust des Bürgermeisteramtes oder bei vorzeitiger Abberufung nach § 2 Abs. 4 durchzuführen.

(2) Dem Verbandsobmann obliegt die Durchführung der Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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