(1) Innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl hat die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte einen Verbandsobmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Eine solche Neuwahl ist überdies bei Verlust des Bürgermeisteramtes oder bei vorzeitiger Abberufung nach § 2 Abs. 4 durchzuführen.
(2) Dem Verbandsobmann obliegt die Durchführung der Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
0 Kommentare zu § 5 StVGO