(1) Für jeden Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband sind zumindest zwei Evidenzführer vom Verbandsobmann zu bestellen.
(2) Jeder Evidenzführer muß österreichischer Staatsbürger, volljährig und handlungsfähig sein, sowie Kenntnisse über
- | die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes und des Verwaltungsrechtes, soweit sie für Evidenzführer von Bedeutung sind, | |||||||||
- | das Gebühren, Abgaben- und Haushaltsrecht, soweit diese Rechtsgebiete die Tätigkeit des Evidenzführers berühren, | |||||||||
- | die Grundzüge des Personenstandsrechtes, Namensrechtes, Ehe-, Eingetragene Partnerschaft-, Eltern- und Kindschaftsrechtes und des Internationalen Privatrechtes, | |||||||||
- | das Staatsbürgerschaftsrecht | |||||||||
besitzen. |
(3) Die Funktion eines Evidenzführers erlischt durch
- | Tod; | |||||||||
- | Verlust der Handlungsfähigkeit; | |||||||||
- | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft; | |||||||||
- | Widerruf der Bestellung. |
(4) Der Verbandsobmann kann die Evidenzführer zur Unterzeichnung bestimmter oder aller staatsbürgerschaftsrechtlichen Erledigungen, insbesondere aber zur Unterzeichnung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden ermächtigen.
(5) Über die Erteilung und den Widerruf solcher Ermächtigungen ist vom Verbandsobmann eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher der Umfang der Ermächtigung und die Unterschrift, mit welcher der Ermächtigte zeichnen wird, sowie der Zeitpunkt der Ermächtigung bzw. des Widerrufes ersichtlich sein müssen.
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