§ 7 StVGO Kostenaufteilung

StVGO - Standesamtsverbände Staatsbürgerschaftsverbände Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist im Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die verbandsangehörigen Gemeinden jährlich aufzuteilen.

(2) Auf Grund des beschlossenen Voranschlages sind den verbandsangehörigen Gemeinden vorläufige Kostenbeiträge durch den Verbandsobmann bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres vorzuschreiben. Diese sind in gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig zu stellen.

(3) Die endgültigen Kostenbeiträge sind innerhalb von vier Wochen nach Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß zu entrichten. Dabei sind die bereits geleisteten Beitragszahlungen für das Haushaltsjahr zu berücksichtigen.

(4) Die Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach der auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich für das entsprechende Finanzjahr kundgemachten Bevölkerungszahl (§ 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014). Wird anstelle einer Statistik des Bevölkerungsstandes ein Volkszählungsergebnis kundgemacht, ist dieses für das entsprechende Finanzjahr maßgeblich. Sollten bei der Erstellung des Voranschlages (Abs. 2) die für das folgende Kalenderjahr maßgeblichen Zahlen von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch nicht kundgemacht worden sein, sind für die Voranschlagsrechnung behelfsmäßig die für das Vorjahr kundgemachten Zahlen heranzuziehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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