§ 6 StVGO Prüfungsausschuß

StVGO - Standesamtsverbände Staatsbürgerschaftsverbände Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Prüfungsausschuß besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Gehören einem Verband weniger als vier Gemeinden an, so besteht der Prüfungsausschuß aus den Mitgliedern der Verbandsversammlung, die nicht Verbandsobmann sind.

(2) Der Prüfungsausschuß überwacht die gesamte Gebarung des Verbandes und hat insbesonders festzustellen, ob diese sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Er hat die Überprüfung periodisch, davon wenigstens einmal im Jahr unvermutet, sowie bei jedem Wechsel in der Person des Verbandsobmannes, des Buch- oder Kassenführers, des Standesbeamten bzw. des Evidenzführers vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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