§ 2 StVGO Verbandsversammlung

StVGO - Standesamtsverbände Staatsbürgerschaftsverbände Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Unbeschadet des § 8 Abs. 4 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–6, sind der Verbandsversammlung insbesondere vorbehalten:

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Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und des Obmann-Stellvertreters;

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Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses;

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Genehmigung des Protokolls;

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Zurkenntnisnahme des Ergebnisses der Rechnungsprüfung;

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Beschluss über den Voranschlag;

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Beschluss über den Rechnungsabschluss;

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Zurkenntnisnahme des Ergebnisses externer Prüfungen;

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Festsetzung der Aufwandsentschädigung;

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Aufnahme von Bediensteten sowie Auflösung von Dienstverhältnissen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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