Unbeschadet des § 8 Abs. 4 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–6, sind der Verbandsversammlung insbesondere vorbehalten:
- | Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und des Obmann-Stellvertreters; | |||||||||
- | Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses; | |||||||||
- | Genehmigung des Protokolls; | |||||||||
- | Zurkenntnisnahme des Ergebnisses der Rechnungsprüfung; | |||||||||
- | Beschluss über den Voranschlag; | |||||||||
- | Beschluss über den Rechnungsabschluss; | |||||||||
- | Zurkenntnisnahme des Ergebnisses externer Prüfungen; | |||||||||
- | Festsetzung der Aufwandsentschädigung; | |||||||||
- | Aufnahme von Bediensteten sowie Auflösung von Dienstverhältnissen. |
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