§ 13 StVGO § 13

StVGO - Standesamtsverbände Staatsbürgerschaftsverbände Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen im Amt befindliche Verbandsobmann (Leiter) ist bis zu einer Neuwahl Verbandsobmann.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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