§ 1 StVGO Organe des Verbandes und Amtssiegel

StVGO - Standesamtsverbände Staatsbürgerschaftsverbände Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ein Gemeindeverband nach § 5 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, und ein solcher nach § 47 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl.Nr. 311/1985 in der Fassung BGBl. I 188/2013, werden im Sinne des § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz 2013 im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

(2) Die Organe des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes sind:

1.

die Verbandsversammlung und

2.

der Verbandsobmann.

(3) Das Amtssiegel des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes hat die Bezeichnung und den Sitz desselben sowie den Verwaltungsbezirk und das Land zu enthalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 StVGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 StVGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 StVGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 StVGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 StVGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StVGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 StVGO