(1) Ein Gemeindeverband nach § 5 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, und ein solcher nach § 47 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl.Nr. 311/1985 in der Fassung BGBl. I 188/2013, werden im Sinne des § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz 2013 im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.
(2) Die Organe des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes sind:
1. | die Verbandsversammlung und | |||||||||
2. | der Verbandsobmann. |
(3) Das Amtssiegel des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes hat die Bezeichnung und den Sitz desselben sowie den Verwaltungsbezirk und das Land zu enthalten.
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