§ 14 StVGO § 14

StVGO - Standesamtsverbände Staatsbürgerschaftsverbände Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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