Norm: StVG §17 Abs1 Z3StVG §16 Abs2 Z12StPO §88 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 letzter Satz StVG ist ein Beschluss des Vollzugsgerichts – (hier) über die bedingte Entlassung gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG – ungeachtet der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Fr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Gegen diese Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Anmerkung E67480 11Os147.02 ... mehr lesen...
Gründe: Das Landesgericht Ried im Innkreis (als Vollzugsgericht) lehnte die bedingte Entlassung des Strafgefangenen Richard T***** nach § 46 Abs 1 StGB mit Beschluß vom 5. Jänner 1998, AZ BE 380/97 (ON 5), und nach § 46 Abs 2 StGB mit den Beschlüssen vom 4. Mai 1998, AZ BE 113/98 (ON 16), und vom 3. August 1998, AZ BE 201/98 (ON 26), jeweils aus generalpräventiven Erwägungen ab. Das Landesgericht Ried im Innkreis (als Vollzugsgericht) lehnte die bedingte Entlassung des Strafgef... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs1StPO §293 Abs2StVG §16 Abs2 Z12StVG §17 Abs5 letzter SatzStVG §152 Abs1
Rechtssatz: Eine Bindung erstgerichtlicher Entscheidungsfindung an antizipative Beurteilungen von Ermessensfragen durch Instanzgerichte entbehrt der gesetzlichen Grundlage und verstößt gegen den in Art 87 Abs 1 B-VG verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Keine uneingeschränkte Bindung von Erstgerichten (hier: des Vollzugsgerichtes) an ü... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs1StPO §293 Abs2StVG §16 Abs2 Z12StVG §17 Abs5 letzter SatzStVG §152 Abs1
Rechtssatz: Eine Bindung erstgerichtlicher Entscheidungsfindung an antizipative Beurteilungen von Ermessensfragen durch Instanzgerichte entbehrt der gesetzlichen Grundlage und verstößt gegen den in Art 87 Abs 1 B-VG verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Keine uneingeschränkte Bindung von Erstgerichten (hier: des Vollzugsgerichtes) an ü... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. März 1997 (GZ 15 E Vr 298/97-7) wurde Wolfgang B***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, von welcher ein Teil von acht Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB bedingt nachgesehen wurde. Aufgrund eines Vorführbefehles dieses Gerichtes wurde er am 28. Juli 1998 zum Vollzug des unbedingten Teiles (4 Monate) der Freiheitsstrafe in die nach seinem W... mehr lesen...
Norm: StVG §16 Abs2 Z9
Rechtssatz: Nach § 16 Abs 2 Z 9 StVG ist das Vollzugs- gericht für die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges nach § 133 Abs 1 StVG zuständig. Dem notwendigen teleologischen Verständnis der Regelung entsprechend umfaßt diese Zuständigkeit nicht nur die unmittelbare Entscheidung über die Bewilligung (oder Ablehnung) des nachträglichen Aufschubes, sondern auch die damit unmittelbar zusammenhängende... mehr lesen...
Norm: StVG §16 Abs2 Z9
Rechtssatz: Nach § 16 Abs 2 Z 9 StVG ist das Vollzugs- gericht für die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges nach § 133 Abs 1 StVG zuständig. Dem notwendigen teleologischen Verständnis der Regelung entsprechend umfaßt diese Zuständigkeit nicht nur die unmittelbare Entscheidung über die Bewilligung (oder Ablehnung) des nachträglichen Aufschubes, sondern auch die damit unmittelbar zusammenhängende... mehr lesen...
Gründe: Zoran M*** wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 20.März 1989, GZ BE 104/89-7, aus zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von achtzehn Monaten, die mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 1987, GZ 5 d E Vr 4768/87-59, (acht Monate) und vom 18. August 1988, GZ 5 d E Vr 5343/88-23, (zehn Monate) über ihn verhängt worden waren, gemäß § 46 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen; der offene ... mehr lesen...
Norm: StGB §48 Abs3StVG §16 Abs2 Z12StVG §17 Abs4
Rechtssatz: Aus § 17 Abs 4 in Verbindung mit § 16 Abs 2 Z 12 StVG resultiert das Verbot, nach aufrechter (wenn auch noch nicht rechtskräftiger) Beschlußfassung über die Endgültigkeit einer bedingten Entlassung (§ 48 Abs 3 StGB) nochmals in dieser Sache zu entscheiden. Entscheidungstexte 15 Os 110/90 Entscheidungstext OGH 30.10.1990 ... mehr lesen...
Norm: StGB §48 Abs3StVG §16 Abs2 Z12StVG §17 Abs4
Rechtssatz: Aus § 17 Abs 4 in Verbindung mit § 16 Abs 2 Z 12 StVG resultiert das Verbot, nach aufrechter (wenn auch noch nicht rechtskräftiger) Beschlußfassung über die Endgültigkeit einer bedingten Entlassung (§ 48 Abs 3 StGB) nochmals in dieser Sache zu entscheiden. Entscheidungstexte 15 Os 110/90 Entscheidungstext OGH 30.10.1990 ... mehr lesen...
Begründung: Das Kreisgericht Steyr als Vollzugsgericht hat mit Beschluß vom 12. Jänner 1990, 18 BE 383/89-61, die bedingte Entlassung des Strafgefangenen Ernst K*** aus einer Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Jahren, 2 Monaten ud 15 Tagen abgelehnt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 30.Mai 1990, 10 Bs 39/90, Folge, indem es den angefochtenen erstinstanzlichen Beschluß dahin abänderte, daß Ernst K*** am 21. Juni 1990 gemäß... mehr lesen...
Gründe: Im oben angeführten Verfahren hat der Verurteilte Eduard Ö*** die über ihn verhängte Freiheitsstrafe am 17.April 1987 in der Sonderanstalt Wien-Favoriten verbüßt (ON 25). Im Anschluß daran wurden bis zum 15.Juli dJ zwei weitere Freiheitsstrafen an ihm vollzogen (S 141). Während dieses Vollzuges wurde er am 28.April dJ an das Gefangenenhaus des Kreisgerichtes Krems an der Donau überstellt (S 142). Am 8.Mai 1987 stellte der Leiter der eingangs bezeichneten Sonderanstalt beim... mehr lesen...
Norm: StVG §16 Abs1StVG §16 Abs2 Z6StVG §115
Rechtssatz: Für die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag nach § 115 StVG ist der Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens auch dann maßgebend, wenn infolge einer mittlerweiligen Strafortsänderung die Strafhaft nunmehr in einer anderen Anstalt vollzogen wird als in jener, in welcher der (in die Strafzeit nicht einzurechnende) Hausarrest vollstreckt wurde. Ent... mehr lesen...
Norm: StVG §16 Abs1StVG §16 Abs2 Z6StVG §115
Rechtssatz: Für die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag nach § 115 StVG ist der Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens auch dann maßgebend, wenn infolge einer mittlerweiligen Strafortsänderung die Strafhaft nunmehr in einer anderen Anstalt vollzogen wird als in jener, in welcher der (in die Strafzeit nicht einzurechnende) Hausarrest vollstreckt wurde. Ent... mehr lesen...
Norm: StVG §16 Abs2StVG §17 Abs5
Rechtssatz: Im StVG ist ein Rechtsmittel gegen einen vom Gerichtshof zweiter Instanz als Beschwerdegericht gefaßten Beschluß nicht vorgesehen. Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichtes (§ 16 Abs 2 StVG) demnach in letzter Instanz; gegen seine Entscheidung ist ein weiterer Rechtszug unzulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...