Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Erstvollzug
§ 127. (1) Strafgefangene, die zum ersten Mal eine zeitliche Freiheitsstrafe verbüßen, sind getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist; soweit sie dessen bedürfenbei Strafgefangenen, sind sie in vermehrtem Ausmaß erzieherisch deren Strafzeit drei Jahre übersteigt, kann mit ihrer Zustimmung von einer solchen Trennung abgesehen, werden.
(§ 562) zu betreuen. Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen ist jedoch von der Trennung nach Abs. 1 abzusehen, soweit eine Trennungdiese nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist. Das Gleiche gilt im Fall der Anhaltung im gelockerten Vollzug.
(23) Strafgefangene im Erstvollzug sind, soweit sie dessen bedürfen, in vermehrtem Ausmaß erzieherisch (§ 56) zu betreuen.
(4) Strafgefangene, die bereits eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt haben, können in den Erstvollzug aufgenommen werden, wenn die den früheren Verurteilungen zugrunde gelegenendas nach der Art der strafbaren Handlungen nicht auf derselben schädlichen Neigung beruhten, derentwegen sie verurteilt wurden, vertretbar erscheint und wenn dadurch die Summe der verbüßten Freiheitsstrafen drei Monate nicht übersteigt und die Aufnahme geeignet ist, die ErrichtungErreichung der erzieherischen Zwecke des Strafvollzuges (§ 20 Abs. 1) zu förderngefördert wird.
(35) Strafgefangene, die bereits früher zweimal oder öfter wegen Straftaten schuldig erkannt worden sind, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten oder von denen sonst ein schädlicher Einfluß auf Mitgefangene zu befürchten ist, sind in den Erstvollzug nicht aufzunehmen.
Erstvollzug
§ 127. (1) Strafgefangene, die zum ersten Mal eine zeitliche Freiheitsstrafe verbüßen, sind getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist; soweit sie dessen bedürfenbei Strafgefangenen, sind sie in vermehrtem Ausmaß erzieherisch deren Strafzeit drei Jahre übersteigt, kann mit ihrer Zustimmung von einer solchen Trennung abgesehen, werden.
(§ 562) zu betreuen. Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen ist jedoch von der Trennung nach Abs. 1 abzusehen, soweit eine Trennungdiese nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist. Das Gleiche gilt im Fall der Anhaltung im gelockerten Vollzug.
(23) Strafgefangene im Erstvollzug sind, soweit sie dessen bedürfen, in vermehrtem Ausmaß erzieherisch (§ 56) zu betreuen.
(4) Strafgefangene, die bereits eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt haben, können in den Erstvollzug aufgenommen werden, wenn die den früheren Verurteilungen zugrunde gelegenendas nach der Art der strafbaren Handlungen nicht auf derselben schädlichen Neigung beruhten, derentwegen sie verurteilt wurden, vertretbar erscheint und wenn dadurch die Summe der verbüßten Freiheitsstrafen drei Monate nicht übersteigt und die Aufnahme geeignet ist, die ErrichtungErreichung der erzieherischen Zwecke des Strafvollzuges (§ 20 Abs. 1) zu förderngefördert wird.
(35) Strafgefangene, die bereits früher zweimal oder öfter wegen Straftaten schuldig erkannt worden sind, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten oder von denen sonst ein schädlicher Einfluß auf Mitgefangene zu befürchten ist, sind in den Erstvollzug nicht aufzunehmen.