Entscheidungsgründe: Gegen den Kläger war bei einer Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB anhängig. Ihm wurde die diversionelle Erledigung des Verfahrens unter anderem durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 40 Stunden angeboten, was er annahm. Die gemeinnützigen Leistungen waren bei einem Tierschutzverein in einem Tierschutzhaus zu erbringen. Am 3. 12. 2005 wurde der Kläger auf dem Gelände des Tierschutzhauses a... mehr lesen...