§ 13c StrG

StrG - Strafregistergesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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