Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDurch ein inländisches ordentliches Gericht verhängte Strafen gelten mit 1. Jänner 2005 als nachgesehen, soweit sie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht vollstreckt sind, die Verurteilung spätestens am 31. Dezember 1989 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen ein Jahr nicht übersteigt.
(2)Absatz 2Die Landespolizeidirektion Wien hat jene Verurteilungen zu erfassen, auf die Abs. 1 zur Anwendung kommt, ihnen den 1. Jänner 2005 als Beginn der Tilgungsfrist zuzuordnen und sie dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, unter Angabe der Personaldaten des Verurteilten mitzuteilen.Die Landespolizeidirektion Wien hat jene Verurteilungen zu erfassen, auf die Absatz eins, zur Anwendung kommt, ihnen den 1. Jänner 2005 als Beginn der Tilgungsfrist zuzuordnen und sie dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, unter Angabe der Personaldaten des Verurteilten mitzuteilen.
(3)Absatz 3Das ordentliche Gericht hat nach Anhörung der Staatsanwaltschaft den Verurteilten nach Möglichkeit von der Strafnachsicht in Kenntnis zu setzen, sofern Abs. 1 anzuwenden ist. Andernfalls hat das ordentliche Gericht das Strafregisteramt davon zu verständigen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, und die Berichtigung des Strafregisters zu veranlassen.Das ordentliche Gericht hat nach Anhörung der Staatsanwaltschaft den Verurteilten nach Möglichkeit von der Strafnachsicht in Kenntnis zu setzen, sofern Absatz eins, anzuwenden ist. Andernfalls hat das ordentliche Gericht das Strafregisteramt davon zu verständigen, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen, und die Berichtigung des Strafregisters zu veranlassen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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