Begründung: Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG gestellte Begehren der Antragstellerin auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung zur Gänze ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Rechtliche Beurteilung Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (RIS-Justiz RS0107859) - ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.... mehr lesen...