(1) Als Gerichte sind im Strafverfahren tätig:
1. | Bezirksgerichte im Hauptverfahren, | |||||||||
2. | Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren, | |||||||||
3. | Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen. |
(2) Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach § 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.
0 Kommentare zu § 29 StPO