Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
1.Ziffer einsdie Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,die Aufnahme von Beweisen gemäß Paragraph 104,,
2.Ziffer 2das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (Paragraph 105,),
3.Ziffer 3die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (Paragraphen 106 und 107),
4.Ziffer 4die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108),die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 108,),
5.Ziffer 5die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a),die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 108 a,),
6.Ziffer 6das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Anordnungen zur Ausforschung des Beschuldigten (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz),das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Anordnungen zur Ausforschung des Beschuldigten (Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz),
7.Ziffer 7die Bestimmung des Beitrages zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren (§ 196a).die Bestimmung des Beitrages zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren (Paragraph 196 a,).
(2)Absatz 2Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
1.Ziffer einsStraftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
2.Ziffer 2des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103, StGB),
3.Ziffer 3der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),der Verbrechen des Hochverrats (Paragraph 242, StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (Paragraph 244, StGB),
4.Ziffer 4des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (Paragraph 246, StGB),
5.Ziffer 5des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (Paragraph 248, StGB),
6.Ziffer 6der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (Paragraphen 249 bis 251 StGB),
7.Ziffer 7der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (Paragraphen 252 bis 258 StGB),
9.Ziffer 9des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (Paragraph 280, StGB),
10.Ziffer 10der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (Paragraphen 316 bis 320 StGB),
10a.Ziffer 10 ades Verbrechens der Aggression (§ 321k StGB),des Verbrechens der Aggression (Paragraph 321 k, StGB),
11.Ziffer 11des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, unddes Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Ziffer 2 bis 10a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
12.Ziffer 12strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3)Absatz 3Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
1.Ziffer einsStraftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.Ziffer 2der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (Paragraph 77, StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (Paragraph 78, StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (Paragraph 79, StGB),
3.Ziffer 3der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (Paragraph 140, StGB) und des minderschweren Raubes (Paragraph 142, Absatz 2, StGB),
4.Ziffer 4der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (Paragraph 205, StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Paragraph 207, StGB),
5.Ziffer 5des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (Paragraphen 274 und 275 StGB),
6.Ziffer 6des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB),des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB),
6a.Ziffer 6 ades Vergehens des schweren Diebstahls (§ 128 Abs. 1 Z 5 StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (§ 130 Abs. 2 erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (§ 132 Abs. 2 erster Fall StGB), der Veruntreuung (§ 133 Abs. 2 erster Fall StGB), des schweren Betrugs (§ 147 Abs. 2 StGB), der Untreue (§ 153 Abs. 3 erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (§ 156 Abs. 1 StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt,des Vergehens des schweren Diebstahls (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (Paragraph 130, Absatz 2, erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (Paragraph 132, Absatz 2, erster Fall StGB), der Veruntreuung (Paragraph 133, Absatz 2, erster Fall StGB), des schweren Betrugs (Paragraph 147, Absatz 2, StGB), der Untreue (Paragraph 153, Absatz 3, erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (Paragraph 156, Absatz eins, StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (Paragraph 157, StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt,
7.Ziffer 7strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4)Absatz 4Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
1.Ziffer einsStraftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.Ziffer 2der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9c angeführten Vergehen,der im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 9c angeführten Vergehen,
3.Ziffer 3Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5)Absatz 5Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen
1.Ziffer einsüber die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und
2.Ziffer 2über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975.über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,.
(6)Absatz 6Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt
1.Ziffer einsdas Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Abs. 5 angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Absatz 5, angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (Paragraph 38,),
2.Ziffer 2die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht (§ 480) oder der Einzelrichter (§ 490) zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, unddie Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 357,, soweit nicht das Bezirksgericht (Paragraph 480,) oder der Einzelrichter (Paragraph 490,) zuständig ist, und über Beschlüsse nach Paragraph 495, in den Fällen, in denen nach Paragraph 494 a, Absatz 2, eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
3.Ziffer 3die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§§ 195 und 209a Abs. 6).die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (Paragraphen 195 und 209a Absatz 6,).
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.2028
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