Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung
1.Ziffer einsüber Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 und 4),über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (Paragraph 31, Absatz eins und 4),
2.Ziffer 2über Berufungen gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
4.Ziffer 4über den Einspruch gegen die Anklageschrift (§ 212),über den Einspruch gegen die Anklageschrift (Paragraph 212,),
5.Ziffer 5über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) undüber Kompetenzkonflikte und Delegierungen (Paragraphen 38 und 39) und
6.Ziffer 6in Fällen, in denen es auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.
(2)Absatz 2Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2, über den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern.Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 196, Absatz 2,, über den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 196 a,, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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