Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, insbesondere um Verzögerungen zu vermeiden, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) eines Beschuldigten zu wahren oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen. Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, insbesondere um Verzögerungen zu vermeiden, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) eines Beschuldigten zu wahren oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.
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