Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsFür das Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen.
(2)Absatz 2Wenn und solange eine Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht festgestellt werden kann, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, fehlt es an einem solchen Ort, die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Beschuldigte betreten wurde.Wenn und solange eine Zuständigkeit nach Absatz eins, nicht festgestellt werden kann, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, fehlt es an einem solchen Ort, die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Beschuldigte betreten wurde.
(3)Absatz 3Die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, Kenntnis erlangt, hat das Ermittlungsverfahren so lange zu führen, bis die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 oder 2 festgestellt werden kann.Die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, Kenntnis erlangt, hat das Ermittlungsverfahren so lange zu führen, bis die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nach Absatz eins, oder 2 festgestellt werden kann.
(4)Absatz 4Ergibt sich keine Zuständigkeit nach den Abs. 1 bis 3, so hat die Generalprokuratur zu bestimmen, welche Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen hat.Ergibt sich keine Zuständigkeit nach den Absatz eins bis 3, so hat die Generalprokuratur zu bestimmen, welche Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen hat.
(5)Absatz 5Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für das Hauptverfahren richtet sich nach der des Gerichts (§ 36).Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für das Hauptverfahren richtet sich nach der des Gerichts (Paragraph 36,).
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2016)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016,)
(7)Absatz 7Liegt der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich bei ihr einlangende Anzeigen eines Opfers mit Wohnsitz im Inland an die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates weiterzuleiten, es sei denn, dass diese Straftat der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn
1.Ziffer einsdie Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bekannt sind, oder
2.Ziffer 2dem Opfer die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre, es sei denn, dass es sich um eine Straftat mit schweren Folgen handelt.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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