Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDen beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen (§ 32a GOG) obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Führung des Hauptverfahrens auf Grund von Anklagen wegen der in § 20a genannten Straftaten, soweit eine Delegierung gemäß § 39 Abs. 1a erfolgt ist.Den beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen (Paragraph 32 a, GOG) obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Führung des Hauptverfahrens auf Grund von Anklagen wegen der in Paragraph 20 a, genannten Straftaten, soweit eine Delegierung gemäß Paragraph 39, Absatz eins a, erfolgt ist.
(2)Absatz 2Nach den Bestimmungen der §§ 31 und 32 entscheidet das Landesgericht durch Einzelrichter oder als Geschworenen- und Schöffengericht. § 213 Abs. 6 zweiter und dritter Satz sind nicht anzuwenden.Nach den Bestimmungen der Paragraphen 31 und 32 entscheidet das Landesgericht durch Einzelrichter oder als Geschworenen- und Schöffengericht. Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz sind nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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