§ 32a StPO Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

StPO - Strafprozeßordnung 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Den beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen (§ 32a GOG) obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Führung des Hauptverfahrens auf Grund von Anklagen wegen der in § 20a genannten Straftaten, soweit eine Delegierung gemäß § 39 Abs. 1a erfolgt ist.

(2) Nach den Bestimmungen der §§ 31 und 32 entscheidet das Landesgericht durch Einzelrichter oder als Geschworenen- und Schöffengericht. § 213 Abs. 6 zweiter und dritter Satz sind nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32a StPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32a StPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 32a StPO


Entscheidungen zu § 32a StPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32a StPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32a StPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 StPO
§ 33 StPO