Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsEine Staatsanwaltschaft, die sich für unzuständig erachtet, hat die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten.
(2)Absatz 2Eine unzuständige Staatsanwaltschaft hat bei ihr einlangende Anzeigen, Berichte und Rechtshilfeersuchen an die zuständige weiterzuleiten.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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