Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. Dabei schreitet sie nicht als Anklagebehörde ein; sie vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 StPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 StPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 StPO