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3. Abschnitt
Gerichte
Allgemeines
§ 29. (1) Als Gerichte sind im Strafverfahren tätig:
1. | Bezirksgerichte im Hauptverfahren, | |||||||||
2. | Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren, | |||||||||
3. | Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen. |
(2) Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach den §§ 39 § 313 StGBoder 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.
3. Abschnitt
Gerichte
Allgemeines
§ 29. (1) Als Gerichte sind im Strafverfahren tätig:
1. | Bezirksgerichte im Hauptverfahren, | |||||||||
2. | Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren, | |||||||||
3. | Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen. |
(2) Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach den §§ 39 § 313 StGBoder 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.