§ 29 StPO Allgemeines

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 29, (1) Als Gerichte sind im Strafverfahren tätig:

  1. 1.Ziffer einsBezirksgerichte im Hauptverfahren,
  2. 2.Ziffer 2Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren,
  3. 3.Ziffer 3Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen.
  4. (1)Absatz einsAls Gerichte sind im Strafverfahren tätig:
    1. 1.Ziffer einsBezirksgerichte im Hauptverfahren,
    2. 2.Ziffer 2Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren,
    3. 3.Ziffer 3Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen.
  5. (2)Absatz 2Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach § 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch Paragraph 287, Absatz eins, letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach Paragraph 313, StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.
  1. (2)Absatz 2Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach den §§ 39 oder 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch Paragraph 287, Absatz eins, letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach den Paragraphen 39, oder 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.05.2009

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.05.2009
Paragraph 29, (1) Als Gerichte sind im Strafverfahren tätig:

  1. 1.Ziffer einsBezirksgerichte im Hauptverfahren,
  2. 2.Ziffer 2Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren,
  3. 3.Ziffer 3Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen.
  4. (1)Absatz einsAls Gerichte sind im Strafverfahren tätig:
    1. 1.Ziffer einsBezirksgerichte im Hauptverfahren,
    2. 2.Ziffer 2Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren,
    3. 3.Ziffer 3Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen.
  5. (2)Absatz 2Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach § 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch Paragraph 287, Absatz eins, letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach Paragraph 313, StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.
  1. (2)Absatz 2Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach den §§ 39 oder 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch Paragraph 287, Absatz eins, letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach den Paragraphen 39, oder 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.

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