Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDem Obersten Gerichtshof obliegt die Entscheidung
1.Ziffer einsüber Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296, 344, 427 Abs. 3 letzter Satz mit ihnen verbundene Berufungen und über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,über Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der Paragraphen 296,, 344, 427 Absatz 3, letzter Satz mit ihnen verbundene Berufungen und über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
2.Ziffer 2über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (§§ 23, 292), außerordentliche Wiederaufnahmen (§ 362) und Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a),über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (Paragraphen 23,, 292), außerordentliche Wiederaufnahmen (Paragraph 362,) und Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (Paragraph 363 a,),
3.Ziffer 3über Beschwerden nach § 285b Abs. 2 und über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. Nr. 864/1992,über Beschwerden nach Paragraph 285 b, Absatz 2 und über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1992,,
5.Ziffer 5über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) undüber Kompetenzkonflikte und Delegierungen (Paragraphen 38 und 39) und
6.Ziffer 6in Fällen, in denen er auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.
(2)Absatz 2Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, unberührt.Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, unberührt.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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