(1) Dem Obersten Gerichtshof obliegt die Entscheidung
1. | über Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296, 344, 427 Abs. 3 letzter Satz mit ihnen verbundene Berufungen und über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht, | |||||||||
2. | über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (§§ 23, 292), außerordentliche Wiederaufnahmen (§ 362) und Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a), | |||||||||
3. | über Beschwerden nach § 285b Abs. 2 und über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. Nr. 864/1992, | |||||||||
4. | über Verweisungen (§ 334 Abs. 2), | |||||||||
5. | über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) und | |||||||||
6. | in Fällen, in denen er auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist. |
(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, unberührt.
0 Kommentare zu § 34 StPO