§ 9 StPHG 2003

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2003 bis 31.12.2024

(1) Über jeden Heimbewohner ist ab dem Tag des Heimeintrittes eine Pflegedokumentation anzulegen.

In dieser ist jedenfalls darzustellen:

1.

Stammdaten;

2.

Anlass und Datum der Aufnahme;

3.

Pflegeanamnese;

4.

Pflegediagnose;

5.

Pflegeplanung, die mit den Heimbewohnern zu vereinbaren ist;

6.

Pflegemaßnahmen;

7.

Einstufung nach den Pflegegeldgesetzen;

8.

Heimbewohnerwünsche;

9.

Aufzeichnungen über die Art der Ernährung.

(2) Die Pflegedokumentation ist derart zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts ausgeschlossen ist.

(3) Auskünfte aus der Pflegedokumentation sind nur mit Zustimmung des Heimbewohners zulässig.

(4) Die Dokumentation ist ab Beendigung des Vertragsverhältnisses zehn Jahre lang aufzubewahren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2003 bis 31.12.2024

(1) Über jeden Heimbewohner ist ab dem Tag des Heimeintrittes eine Pflegedokumentation anzulegen.

In dieser ist jedenfalls darzustellen:

1.

Stammdaten;

2.

Anlass und Datum der Aufnahme;

3.

Pflegeanamnese;

4.

Pflegediagnose;

5.

Pflegeplanung, die mit den Heimbewohnern zu vereinbaren ist;

6.

Pflegemaßnahmen;

7.

Einstufung nach den Pflegegeldgesetzen;

8.

Heimbewohnerwünsche;

9.

Aufzeichnungen über die Art der Ernährung.

(2) Die Pflegedokumentation ist derart zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts ausgeschlossen ist.

(3) Auskünfte aus der Pflegedokumentation sind nur mit Zustimmung des Heimbewohners zulässig.

(4) Die Dokumentation ist ab Beendigung des Vertragsverhältnisses zehn Jahre lang aufzubewahren.

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