§ 9 StPFöLVG Entscheidung über die Förderungen

StPFöLVG - Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Über Anträge auf Förderung nach §§ 2, 5 und 6b entscheidet die Landesregierung und nach § 6e die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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