Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die sich aus den Berechnungen nach § 3 Abs. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 2 und 3 ergebenden Förderbeträge sind auf volle 100 Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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